Immer wieder und meist vergeblich versuchen sich Anwohner gegen das morgendliche Glockenläuten nahe gelegener Kirchen juristisch zur Wehr zu setzen. So unterlag nun ein Anwohner auch in zweiter Instanz mit seiner Klage auf Untersagung des täglichen, zweiminütigen Glockenläutens (Betläuten) zwischen 6 und 8 Uhr morgens aus dem Glockenturm einer evangelischen Kirche.
Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hielt die Geräuschimmissionen für „herkömmlich, sozial angemessen und allgemein akzeptiert“. Da auch die Schwellenwerte der „Technischen Anleitung (TA) Lärm“ nicht überschritten waren, hatte die Berufung keinen Erfolg.
Urteil des VG Baden-Württemberg vom 03.04.2012
Aktenzeichen: 1 S 241/11
Pressemitteilung des VG Baden-Württemberg