Eine Unionsmarke gilt in der gesamten Europäischen Union und besteht neben den nationalen Marken. Unionsmarken werden beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet. Dessen Entscheidungen können beim Gericht angefochten werden.
Der deutsche Sportartikelhersteller Adidas hat hinsichtlich der Eintragung seiner Marke „Drei Streifen“ eine empfindliche Niederlage beim Europäischen Gericht (EuG) erlitten. Die Europarichter haben entschieden, dass das EUIPO zu Recht die Unionsmarke von Adidas, die aus drei parallelen, in beliebiger Richtung angebrachten Streifen besteht, wegen fehlender Unterscheidungskraft gelöscht hat.
Adidas konnte in dem Verfahren nicht nachweisen, dass die aus den „Drei Streifen“ bestehende Marke bei der Eintragung im gesamten Gebiet der EU benutzt worden ist und dass sie infolge ihrer Benutzung in diesem Gebiet Unterscheidungskraft erlangt hat. Von den von Adidas vorgelegten Beweisen bezogen sich nämlich die einzigen, die von gewisser Relevanz waren, nur auf fünf Mitgliedstaaten und konnten im vorliegenden Fall nicht auf das gesamte Gebiet der EU hochgerechnet werden. Adidas kann gegen die Entscheidung noch Rechtsmittel beim EuGH einlegen.
Urteil des EuG vom 19.06.2019
Aktenzeichen: T-307/17
Pressemitteilung des EuG