Der Betreiber eine Internetseite, auf der er Informationen zu Reisen und Reiseveranstaltern zusammenstellt und Interessierten zugänglich macht, wurde von einem Wohnmobilvermieter erfolgreich auf Löschung von zwei mehr als drei Jahre alten E-Mails, die einen einmaligen Vorfall einer – angeblich – unfreundlichen Kundenbehandlung dokumentierten, in Anspruch genommen.
Der Bundesgerichtshof maß den veröffentlichten E-Mails schon aufgrund ihres Alters und der fehlenden Aktualität hinsichtlich der Meinungsbildung potenzieller Kunden des Wohnmobilvermieters nur sehr geringes Gewicht bei. Somit war das Interesse des Seitenbetreibers an der Fortdauer der Veröffentlichung gegenüber dem geschäftlichen Interesse des betroffenen Unternehmers an der Löschung der für ihn negativen Inhalte als gering einzustufen.
Urteil des BGH vom 13.01.2015
Aktenzeichen: VI ZB 29/14
MDR 2015, 230
GRUR 2015, 298