Arbeitnehmer wehren sich zunehmend erfolgreich gegen das um sich greifende Lohndumping. Eine vereinbarte Vergütung ist dann sittenwidrig, wenn sie mehr als ein Drittel unter der ortsüblichen Vergütung liegt. Zur Frage der Ortsüblichkeit kann auf die entsprechende tarifvertragliche Regelung zurückgegriffen werden.
So erklärte das Arbeitsgericht Wuppertal die Vergütung eines ausgebildeten Kfz-Mechatronikers mit rund 1.000 Euro brutto monatlich für sittenwidrig, da sie die tarifliche Vergütung für das Kraftfahrzeuggewerbe um 45 Prozent unterschreitet. Der Arbeitgeber muss den angemessenen Lohn nun nachzahlen.
Urteil des ArbG Wuppertal vom 24.07.2008
Aktenzeichen: 7 Ca 1177/08
Pressemitteilung des ArbG Wuppertal