Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung gehindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Nach dieser Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) muss es im Interesse des Arbeitnehmers liegen, seine Gesundheit zu erhalten und zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankungen zu vermeiden.
Hiergegen verstößt eine Arbeitnehmerin nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit in Zusammenhang mit einer Schwangerschaft steht, die durch künstliche Befruchtung eingeleitet wurde. Die Erfüllung eines Kinderwunsches betrifft die individuelle Lebensgestaltung des Arbeitnehmers und nicht das Interesse des Arbeitgebers an einem zeitlich begrenzt zu tragenden allgemeinen Krankheitsrisiko.
Urteil des BAG vom 26.10.2016
Aktenzeichen: 5 AZR 167/16
NJW-Spezial 2017, 84