Ein Lagerarbeiter war über eine Rüge eines Vorgesetzten derart wütend, dass er mehrmals mit der Faust so stark auf ein in der Nähe aufgestelltes Verkaufsschild schlug, dass er sich einen Handbruch zuzog. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, der Mitarbeiter sei an seiner Verletzung selbst schuld und verweigerte die Entgeltfortzahlung.
Das Hessische Landesarbeitsgericht war demgegenüber nachsichtiger. Die Lohnfortzahlung kann nur bei einem besonders leichtfertigen, grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhalten gegen sich selbst versagt werden. Ein solches Verschulden des Arbeitnehmers lag hier nicht vor, da er sich seine Verletzung nicht bewusst zufügen wollte. Das Gericht hielt ihm zudem zugute, dass er sich offensichtlich in einem heftigen Wut- und Erregungszustand befand, was zwar nicht zu billigen, aber menschlich gleichwohl nachvollziehbar war. Der jähzornige Arbeitnehmer konnte während der Krankschreibung seinen Lohn geltend machen.
Urteil des Hessischen LAG vom 23.07.2013
Aktenzeichen: 4 Sa 617/13
BB 2013, 2996