Täuscht ein Arbeitnehmer eine Krankheit nur vor und geht er in der Zeit der Krankmeldung einer anderen Tätigkeit nach, kann der Arbeitgeber während der Fehltage Schadensersatz verlangen. In dieser Höhe kann er dann die Mitarbeitervergütung entsprechend kürzen.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 20.08.2008
Aktenzeichen: 7 SA 197/08
AuA 2008, 752