Ein finanzieller Engpass eines Unternehmens rechtfertigt in der Regel nicht eine Lohnkürzung im Wege einer Änderungskündigung. Einmal geschlossene Verträge sind grundsätzlich einzuhalten. Geldmangel entlastet den Arbeitgeber nicht.
Eine einseitige Herabsetzung der Vergütung kommt nur ausnahmsweise als letztes Mittel zur Rettung des Unternehmens in Betracht. In jedem Fall hat der Arbeitgeber vorher einen umfassenden Sanierungsplan zu erstellen, der alle anderen Einsparmöglichkeiten beinhaltet. Im Falle eines plötzlichen Auftragsrückgangs bestünde im Übrigen die Möglichkeit, eine unvermeidliche Lohnkürzung zunächst nur befristet anzuordnen.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 19.04.2007
Aktenzeichen: 2 Sa 867/06
Pressemitteilung des LAG Rheinland-Pfalz