Eine Aktiengesellschaft bot ihren Arbeitnehmern eine Vermögensbeteiligung in Form eines ausgelagerten Optionsmodells an. Die Arbeitnehmer konnten sich mit 300 DM an einer BGB-Gesellschaft (GbR) beteiligen, deren alleiniger Zweck darin bestand, Aktien des Unternehmens zu erwerben, zu halten und zu verwalten. Für ihre Bareinlage erhielten die Arbeitnehmer einen Anteil am Aktienpaket im Emissionswert von 1.500 DM. Der Differenzbetrag wurde durch ein verzinsliches Darlehen einer Bank an die GbR finanziert. Das Darlehen hatte eine Laufzeit von fünf Jahren. Die A-Bank übernahm gegen Zahlung eines Risikozuschlags das Kursrisiko und gewährleistete die Rückzahlung der Bareinlage auch für den Fall des Sinkens des Aktienwerts unter den Wert bei Abschluss des Darlehensvertrags. Das Finanzamt sah den Zuschuss als steuerpflichtigen Arbeitslohn an.
Der Bundesfinanzhof wertete die Zuschüsse des Arbeitnehmers an die Bank als Entgelt für die Übernahme der Kursrisiken jedenfalls dann als steuerfreien Sachlohn, wenn der Zuschuss aufgrund einer eigenen Verpflichtung des Unternehmens gegenüber der Bank geleistet wurde und – wie hier – zwischen dem Kreditinstitut und den Arbeitnehmern keine eigenständigen Rechtsbeziehungen bestanden.
Urteil des BFH vom 13.09.2007
Aktenzeichen: VI R 26/04
DstRE 2008, 141