Hat sich ein Arbeitnehmer unter eigenmächtiger Überschreitung seiner Befugnisse Beträge, die ihm vertraglich nicht zustehen, auf sein Konto überwiesen, so ist das kein Arbeitslohn. Die durch die Unterschlagung erfolgte Überzahlung unterliegt somit nicht der Lohnsteuer. Der Arbeitgeber kann eine Änderung der Festsetzung der Lohnsteuer-Entrichtungsschuld verlangen, solange noch ein Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) besteht. Die Berichtigung ist daher auch noch nach der Steueranmeldung und Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung möglich. Nach der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung kann der Arbeitnehmer deren Berichtigung jedoch nicht mehr verlangen, denn diese ist ein Beweispapier über den Lohnsteuerabzug, so wie er tatsächlich stattgefunden hat.
Urteil des BFH vom 13.11.2012
Aktenzeichen: VI R 38/11
DB 2013, 322
DStR 2013, 303