Der Insolvenzverwalter kann nach § 133 Insolvenzordnung Zahlungen des in Insolvenz gegangenen Unternehmers (Insolvenzschuldner) anfechten, die dieser in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach dem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat. Dies gilt grundsätzlich auch für gezahlte Löhne und Gehälter, sofern der Arbeitnehmer die Insolvenz des Arbeitgebers gekannt hat oder hätte kennen müssen.
Zahlt der insolvente Unternehmer an einen Mitarbeiter die ausstehende Vergütung für mehrere Monate aus, kann allein aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber außerdem noch anderen Arbeitnehmern Lohn schuldig ist, nicht auf die Kenntnis des Mitarbeiters von der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers geschlossen werden. Hat der Zahlungsempfänger auch keinen Einblick in die Liquiditäts- oder Zahlungslage des Unternehmens, trifft ihn in der ihm bekannten Krise insoweit auch keine Erkundigungspflicht. Im Ergebnis durfte der Arbeitnehmer die Gehaltszahlungen behalten.
Urteil des BGH vom 19.02.2009
Aktenzeichen: IX ZR 62/08
NJW 2009, 1202