Ein Hartz-IV-Empfänger hatte in der Lotterie „Aktion Mensch“ 500 Euro gewonnen. Der Gewinn wurde ihm auf seine Hartz-IV-Leistungen in zwei Monatsbeträgen von 250 Euro angerechnet. Seine hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. Das Landessozialgericht Land Nordrhein-Westfalen entschied, dass ein Lotteriegewinn den Anspruch eines Hartz-IV-Empfängers auf Leistungen der Grundsicherung mindert.
Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.12.2010
Aktenzeichen: L 19 AS 77/09 (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des LSG Nordrhein-Westfalen