Die Stadt Koblenz hatte dem Betreiber einer Gaststätte eine Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Tischen und Stühlen im öffentlichen Straßenraum vor der Gaststätte erteilt. Der Gastwirt stellte stattdessen sogenannte „Lounge-Möbel“ (zwei Sofas und vier Sessel) auf. Die Stadt verfügte die sofortige Beseitigung der Möbel, da diese mit den gestalterischen Richtlinien der Stadt nicht vereinbar seien.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass der Gastwirt die „Lounge-Möbel“ vorerst nicht aus dem Straßenraum entfernen muss. Für das Gericht war fraglich, ob die Möblierung – wie von der Ordnungsbehörde behauptet – tatsächlich zur Überfrachtung des Straßenraumes führte und aufdringlich wirkte, zumal auch andere Gastronomiebetriebe ihren Außenbereich ähnlich gestaltet hatten. Da somit der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen war, musste den privaten Belangen des Unternehmens unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Interessen Vorrang eingeräumt werden.
Urteil des VG Koblenz vom 18.06.2013
Aktenzeichen: 4 L 582/13.KO
Pressemitteilung des VG Koblenz