Der Bundesgerichtshof stärkt die Rechte von Versicherten, die das Ausfüllen des Antragsformulars für eine Berufsunfähigkeitsversicherung einem Versicherungsvertreter überlassen haben und dieser den Antrag lückenhaft ausgefüllt hat. Weist der Versicherte bei der Frage nach Vorerkrankungen auf Rückenbeschwerden hin, muss der Versicherungsvertreter nach Details fragen und darf die genannten Beschwerden nicht einfach unerwähnt lassen, weil er sie für unerheblich erachtet. Kann die Versicherung nicht beweisen, dass der Versicherte die Angaben zu Vorerkrankungen unterschlagen oder gar mit dem Vertreter gemeinsame Sache gemacht hat, muss sie für einen späteren Versicherungsschaden aufkommen.
Urteil des BGH vom 05.03.2008
Aktenzeichen: IV ZR 119/06
VersR 2008, 668