Bei einem Testament, das ersichtlich unvollständig ist, da aus dem Schriftstück an entscheidender Stelle („Hiermit setze ich …”) mittels eines scharfen Gegenstandes ein Stück herausgeschnitten wurde, führt die Veränderung nicht zwingend zur Unwirksamkeit der gesamten letztwilligen Verfügung. Vielmehr ist zu prüfen, ob sich der fehlende Teil rekonstruieren lässt. Dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn festzustellen ist, dass das Ausschneiden vom Erblasser selbst oder auf seine Veranlassung vorgenommen wurde, da dann wie beim Durchstreichen in der Regel von einem teilweisen Widerruf auszugehen ist.
Lässt sich weder der fehlende Text rekonstruieren noch feststellen, wer die Änderung vorgenommen hat, geht dies zulasten desjenigen, der sein Erbrecht auf die letztwillige Verfügung stützen will. Kann der gesetzliche Erbe, der meint, ursprünglich an der Stelle des ausgeschnittenen Textes bedacht gewesen zu sein, keinen entsprechenden Nachweis führen, geht er leer aus. Erben sind dann allein die Personen, deren Einsetzung sich dem vorhandenen Teil des Testaments entnehmen lässt.
Beschluss des OLG Hamm vom 14.08.2007
Aktenzeichen: 15 W 331/06
NJW-RR 2008, 21