Ein Ehepaar aus Berlin buchte bei einem Münchner Reiseveranstalter für die Zeit vom 10.12.2013 bis 27.12.2013 eine Flugpauschalreise nach Dubai in einem 5-Sterne Luxusresort für 3.196 Euro. Hinzu kam ein Aufschlag von 700 Euro für das im Reiseprospekt des Veranstalters besonders hervorgehobene Galadinner an Heiligabend. Vor Ort stellte sich heraus, dass an diesem Tag nur ein Dinner-Büfett angeboten wurde. Der Preis belief sich auf knapp 400 Euro (185 Euro für das Büfett, der Rest für Getränke), der im Hotel zu entrichten war. Die Reisenden forderten vom Reiseveranstalter den bezahlten Zuschlag in Höhe von 700 Euro zurück und verlangten für das fehlende Galadinner eine Reisepreisminderung von insgesamt 600 Euro.
Das Amtsgericht München stellte fest, dass die Leistung „Galadinner“ komplett nicht erbracht wurde, und nahm insoweit eine Minderung von 700 Euro vor. Darüber hinaus war das Gericht der Auffassung, dass das fehlende Galadinner auch negative Auswirkungen auf die Gesamtreise hatte. Die Touristen wollten nachvollziehbar bei der Reise über Weihnachten gerade den Heiligabend in besonderer Atmosphäre verbringen. Auch im Reiseprospekt war das Festessen an Heiligabend besonders hervorgehoben und quasi als „Krönung“ der Reise dargestellt. Das Gericht sah in der Vereitelung dieses „Highlights“ einen Mangel der Reise und eine Minderung in Höhe von 15 Prozent bezogen auf den Gesamtreisepreis als angemessen an, was einem Betrag von 479,40 Euro entsprach.
Urteil des AG München vom 01.12.2014
Aktenzeichen: 213 C 18887/14
Wirtschaftswoche Heft 3/2016, Seite 79