In einer Mietwohnung traten Schwarzstaubablagerungen („Fogging”) in mehreren Zimmern auf. Ein Sachverständiger führte dies auf eine vom Mieter in den Wintermonaten veranlasste Reinigung der Fenster bei zeitnahem Auswechseln des Teppichbodens und Streichen der Wohnung und der damit hervorgerufenen Feuchtigkeitsbildung zurück. Gleichwohl entschied der Bundesgerichtshof, dass der Vermieter für die Beseitigung der Schäden zu sorgen hat.
Einen im Laufe des Mietverhältnisses auftretenden Mangel der Mietsache hat der Vermieter auch dann auf seine Kosten zu beseitigen, wenn die Mangelursache zwar der Sphäre des Mieters zuzurechnen ist, der Mieter den Mangel aber nicht zu vertreten hat, weil er die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs nicht überschritten hat. Die Karlsruher Richter sahen hier in den für den Schaden ursächlichen Renovierungs- und Reinigungsarbeiten keinen Verstoß gegen Mieterpflichten und verurteilten den Vermieter mit der Beseitigung des Mangels.
Da sich der Vermieter trotz Aufforderung des Mieters geweigert hatte, für den Schaden einzustehen, durfte der Mieter den Mangel selbst beseitigen lassen und zu diesem Zweck vom Vermieter einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich erforderlichen Beseitigungskosten verlangen.
Urteil des BGH vom 28.05.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 271/07
NJW 2008, 2432