Will eine Limited englischen Rechts, die über keine Hauptniederlassung in Deutschland verfügt, vor einem deutschen Gericht einen Mahnbescheid beantragen, ist das Mahngericht örtlich zuständig, von dem aus die geschäftliche Tätigkeit maßgeblich entfaltet wird.
Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 30.11.2007
Aktenzeichen: 14 UH 34/07
NJW-Spezial 2008, 209