Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Bamberg sind Immobilienmakler dazu verpflichtet, bei der Bewerbung von Wohnimmobilien Informationen zur energetischen Qualität der Immobilie nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) zu nennen, wenn ein Energieausweis für das Objekt vorliegt. Existiert zum Zeitpunkt der Anzeige ein solcher Ausweis und besitzt der Makler die notwendigen Energieeffizienzdaten des beworbenen Gebäudes, muss er diese dem Interessenten mitteilen. Ansonsten handelt er wettbewerbswidrig und kann gerichtlich zur Unterlassung verpflichtet werden.
Urteil des OLG Bamberg vom 22.02.2016
Aktenzeichen: 3 U 198/15
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