Bestehen bei einem Grundstücksgeschäft zwischen dem eingeschalteten Makler und dem Verkäufer enge wirtschaftliche Verflechtungen (z.B. durch Beteiligung), scheidet ein Anspruch auf Maklerprovision gegenüber dem Käufer, dem die enge Verbindung zwischen Verkäufer und Makler meist nicht bekannt ist, in der Regel aus.
Die in einem zwischen Unternehmern geschlossenen Grundstückskaufvertrag enthaltene Klausel, in der sich der Käufer verpflichtet, die seitens des Verkäufers einem – mit diesem gesellschaftsrechtlich verflochtenen – Makler aufgrund eines selbstständigen Provisionsversprechens geschuldete Vergütung zu zahlen, ist jedoch dann wirksam, wenn dem Käufer die Verflechtung bekannt ist. Oftmals soll der Kaufpreis durch derartige Provisionszahlungen teilweise verdeckt ausgeglichen werden.
Urteil des BGH vom 20.11.2008
Aktenzeichen: III ZR 60/08
BGHR 2009, 276
NJW 2009, 1199