Unter Schlüsselgewalt ist das jedem nicht getrennt lebenden Ehegatten nach § 1357 BGB zustehende Recht zu verstehen, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie zu besorgen. Durch ein solches Geschäft eines Ehegatten wird auch der andere berechtigt und – z.B. zur Zahlung des Kaufpreises – verpflichtet.
Das Oberlandesgericht Oldenburg zählt die von einem Ehegatten eingegangene vertragliche Verpflichtung zur Zahlung einer Maklerprovision von 15.000 Euro im Zusammenhang mit dem Kauf eines Einfamilienhauses nicht zu den Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs nach § 1357 BGB.
Urteil des OLG Oldenburg vom 16.06.2010
Aktenzeichen: 5 U 138/09
jurisPR-FamR 9/2011, Anm. 2
FamRZ 2011, 37