Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Makler die vereinbarte Provision auch dann verdient hat, wenn sein Kunde das vermittelte Objekt zu einem deutlich niedrigeren Kaufpreis (hier um 43 Prozent weniger) erworben hat, als es ihm vom Makler angeboten wurde.
Auch wenn man davon ausgeht, dass bei einer derart großen Preisabweichung eine Identität des beabsichtigten Vertrags mit dem tatsächlich zustande gekommenen Kaufvertrag nicht mehr besteht, hat der Makler dennoch einen Anspruch auf die vereinbarte Provision, weil der Kunde mit dem abgeschlossenen Kaufvertrag den von ihm angestrebten wirtschaftlichen Erfolg erzielt hat. Der Kunde kann die Zahlung der Courtage daher nicht unter Hinweis auf die für ihn vorteilhafte Preisabweichung verweigern. Es liegt in der Natur des Nachweismaklervertrags, dass die Vertragsparteien und nicht der Makler die Preisverhandlungen führen.
Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die entscheidende Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde.
Urteil des OLG Hamm vom 21.03.2013
Aktenzeichen: 18 U 133/12
Pressemitteilung des OLG Hamm