Für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen vermindert sich die Einkommensteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen um 20 Prozent, höchstens um 4.000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen (§ 35a Abs. 2 EStG). Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro (§ 35a Abs. 3 EStG).
Der Bundesfinanzhof stellt hierzu klar, dass es sich bei Maler- und Tapezierarbeiten an Innenwänden und Decken nicht um hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die haushaltsnahe Dienstleistungen sind, handelt, sondern um handwerkliche Tätigkeiten. Für sie gilt daher die Höchstgrenze von 1.200 Euro.
Urteil des BFH vom 06.05.2010
Aktenzeichen: VI R 4/09
DB 2010, 1861
DStR 2010, 1717