Insbesondere bei größeren Bauvorhaben werden zur Erbringung bestimmter Bauleistungen oftmals mehrere Subunternehmer „hintereinander geschaltet“. Probleme bei derartigen Leistungsketten gibt es vor allem dann, wenn an dem Gewerk Mängel auftreten und unklar ist, welcher der beteiligten Handwerker für den Schaden verantwortlich ist. Ein Grund mehr, vor der Ausführung von Reparaturarbeiten die Frage der Vergütungspflicht zu klären. Dies verdeutlicht ein vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedener Fall.
Beseitigt ein innerhalb mehrerer Auftragnehmer eingeschalteter Subunternehmer auf Verlangen seines Auftraggebers einen Mangelfolgeschaden und stellt sich nachträglich heraus, dass weder er noch sein unmittelbarer Auftraggeber hierfür verantwortlich waren, kann er ohne vertragliche Vereinbarung über die Vergütungspflicht von diesem keinen Ersatz seines Reparaturaufwandes nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen verlangen.
Urteil des OLG Frankfurt vom 15.02.2012
Aktenzeichen: 4 U 148/11
BauR 2012, 993