Eine Firma für Sicherheitstechnik kann verpflichtet sein, ihren Kunden vor der Installation von Videoüberwachungskameras auf seinem Grundstück darauf hinzuweisen, dass durch die Überwachungsanlage die Persönlichkeitsrechte Dritter, insbesondere von Nachbarn nicht beeinträchtigt werden dürfen.
Hat der Fachbetrieb bei der Installation von sieben Überwachungskameras auf einem privaten Grundstück jedoch darauf geachtet, dass dadurch öffentliche und fremde private Flächen nicht erfasst werden, eine solche Erfassung nur durch eine äußerlich wahrnehmbare technische Veränderung der Anlage möglich ist und wenn auch sonst Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, kann er später von seinem Kunden nicht in Anspruch genommen werden, wenn sich dieser wegen der Überwachungskameras mit Klagen von Nachbarn konfrontiert sieht.
Urteil des BGH vom 16.03.2010
Aktenzeichen: VI ZR 176/09
EBE/BGH 2010, 135