Schimmelbildung im nur 16 Quadratmeter großen Hotelzimmer und ein überlastetes Hotelrestaurant in einem Hotel der Fünf-Sterne-Kategorie sind nach Auffassung des Amtsgerichts Frankfurt am Main erhebliche Reisemängel und berechtigen zu einer Reisepreisminderung von 60 Prozent und zu Schadensersatz „für entgangene Urlaubsfreuden“.
Urteil des AG Frankfurt/Main vom 13.03.2008
Aktenzeichen: 30 C 3774/06-24
Pressemitteilung des AG Frankfurt/Main