Wer an einem Kraftfahrzeug die TÜV-Plakette dahingehend manipuliert, dass er einen ähnlich farbenen Aufkleber anbringt, um über die Fälligkeit der Hauptuntersuchung zu täuschen, macht sich der Urkundenfälschung strafbar. Urkundenfälschung wird nach § 267 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Beschluss des OLG Celle vom 25.07.2011
Aktenzeichen: 31 Ss 30/11
NJW 2011, 2983
DAR 2011, 645