Das Gesetz schließt solche Marken von der Eintragung aus, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Gleichwohl bejahte das Bundespatentgericht nun die Eintragungsfähigkeit der Marke „Post“.
Eine bestehende Eintragung kann dann bestehen bleiben, wenn sich die Marke bereits vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Eintragung infolge ihrer Benutzung für die beanspruchten Dienstleistungen in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat. Dies bestätigte ein Gutachten, wonach über 75 Prozent der befragten Personen die beanspruchten Beförderungs- und Zustelldienstleistungen dem Unternehmen Deutsche Post zuordnen. Das reichte dem Gericht für den Bestand der Eintragung der Marke „Post“ aus.
Urteil des BPatG vom 28.10.2010
Aktenzeichen: 26 W (pat) 24/06
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