Anfang 2008 hat das Landgericht Mannheim das von dem Hersteller von Schulranzen und Taschen der Marke Scout gegenüber seinen Vertragshändlern ausgesprochene Verbot, seine Produkte über eBay anzubieten, für zulässig erklärt (7 O 263/07 Kart). Das Gericht bejahte ein berechtigtes Interesse des Herstellers, den Onlineverkauf durch entsprechende Händlerbedingungen zu unterbinden, da die Internetplattform ein Fachgeschäft mit entsprechender Beratung nicht ersetzen kann. Hält sich ein Vertragshändler nicht daran, kann ihn der Hersteller aus dem Vertriebsnetz ausschließen.
Mit dem gleichen Sachverhalt musste sich nun das Landgericht Berlin auseinander setzen und entschied in einem jetzt veröffentlichten Urteil völlig konträr zugunsten des Händlers. Das Gericht mochte der Argumentation des Herstellers nicht folgen, wonach der Verkauf über eBay einer „Resterampe“ entspreche und das mühsam aufgebaute Image des Markennamens „Scout“ beschädige.
Urteil des LG Berlin vom 28.04.2008
Aktenzeichen: 16 O 729/07
Betriebs-Berater 2009, 961