Der Hersteller von Schulranzen und Taschen der Marke Scout untersagte einem Vertragshändler den Vertrieb seiner Produkte über eBay. Das Landgericht Mannheim bejahte ein berechtigtes Interesse des Herstellers, den Onlineverkauf durch entsprechende Händlerbedingungen zu unterbinden, da die Internetplattform ein Fachgeschäft mit entsprechender Beratung nicht ersetzen kann (AZ 7 O 263/07 Kart). Hält sich ein Vertragshändler nicht daran, kann ihn der Hersteller aus dem Vertriebsnetz ausschließen. Die genau gegenteilige Auffassung vertrat das Landgericht Berlin (16 O 729/07).
Das Oberlandesgericht Karlsruhe schloss sich nun dem Landgericht Mannheim an. Ein Hersteller von Markenartikeln darf Anforderungen an seine Händler bezüglich des Weiterverkaufs seiner Waren aufstellen, soweit diese einheitlich und diskriminierungsfrei durchgeführt werden. Das war hier der Fall. Die Entscheidung des Herstellers und Markeninhabers, die Produkte im Markt als hochpreisige Qualitätsware zu positionieren, ist grundsätzlich zu respektieren. Die Richter vertraten ferner die Auffassung, dass auch die an den Internetvertrieb gestellten Anforderungen nicht zu beanstanden sind.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 25.11.2009
Aktenzeichen: 6 U 47/08 Kart
K&R2010, 53