Auch eine Marke, die sich aus einer sprachlich ungewöhnlichen Kombination eines deutschen und eines englischsprachigen Begriffs ergibt, kann eintragungsfähig sein. In dem konkreten Fall der Eintragung der Marke „Stern Tours“ war für das Bundespatentgericht ein Freihaltebedürfnis im Allgemeininteresse nicht gegeben, da nicht ersichtlich war, dass die Marke gegenwärtig und zukünftig als beschreibende Angabe für die beanspruchten Dienstleistungen (hier Reise- und Freizeitaktivitäten) dienen könnte. Da die beantragte Marke auch über die notwendige Unterscheidungskraft verfügte, muss das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) dem zunächst abgelehnten Eintragungsantrag stattgeben.
Beschluss des BPatG München vom 28.09.2011
Aktenzeichen: 26 W(pat) 543/10
jurisPR-WettbR 10/2012, Anm. 6
MittdtschPatAnw 2012, 226