Ein Schuhdiscounter wollte als Inhaber der Wortmarke „Schuhpark“ einem Konkurrenten, einer seit 1979 unter „Jello Schuhpark GmbH“ firmierenden Ladenkette, gerichtlich die Bezeichnung eines Schuhgeschäftes mit „Jello Schuhpark“ untersagen lassen. Der Bundesgerichtshof wies die Klage letztinstanzlich ab.
Zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen besteht nur eine geringe Ähnlichkeit. Es stehen sich die Klagemarke „Schuhpark“ und die Bezeichnung „Jello Schuhpark“ gegenüber. Die mehrteilige Kennzeichnung „Jello Schuhpark“ wird nicht allein durch „Schuhpark“ geprägt. Zum Gesamteindruck dieser Kennzeichnung trägt wesentlich auch „Jello“ bei. In Anbetracht der geringen Kennzeichnungskraft und der geringen Zeichenähnlichkeit bestand daher nach Auffassung der Karlsruher Richter trotz Warenidentität keine Verwechslungsgefahr.
Urteil des BGH vom 17.07.2008
Aktenzeichen: I ZR 49/05
NJW-RR 2009, 536