Ist einem Internetanbieter die Benutzung einer URL (hier „gmail.com“) wegen einer Markenrechtsverletzung verboten, so liegt ein Titelverstoß auch dann vor, wenn der geschützten URL lediglich ein Buchstabe vorangestellt wird (hier „m.gmail.com“) und über die Seite eine Weiterleitung („redirecting“ bzw. „forwarding“) des eingehenden Mail-Verkehrs an eine andere Domainadresse erfolgt. Die bloße Voranstellung des Buchstabens „m“ kennzeichnet ersichtlich nur eine Sub-Level-Domain zu der URL „gmail.com“ und vermag daher an der Verwechslungsgefahr nichts zu ändern.
Beschluss des OLG Hamburg vom 18.09.2007
Aktenzeichen: 5 W 102/07
JurPC Web-Dok. 63/2008