Die Benutzung einer fremden Marke bzw. einer geschäftlichen Bezeichnung als so genannter Meta-Tag im Quellcode einer Website kann eine rechtsverletzende Gebrauchshandlung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2 MarkenG (Markengesetz) darstellen. Insbesondere häufig über Suchmaschinen eingegebene Begriffe werden oftmals offen oder versteckt auf einer Internetseite verwendet, um so unter Ausnutzung des Bekanntheitsgrades möglichst viele Nutzer auf die eigene Seite zu lotsen.
In einem vom Oberlandesgericht Hamburg (3 U 34/02) entschiedenen Fall versteckte ein Händler für Holzschutzmittel, Holzschutzlasuren und Klarlacke durch Verwendung von weißer Schrift auf weißem Untergrund den bekannten Markennamen „AIDOL“ auf seiner Internetseite und zog auf diese Weise zahlreiche Kaufinteressenten an. Das Gericht untersagte ihm die weitere Verwendung des fremden Markennamens.
Der Bundesgerichtshof bestätigte nun diese Entscheidung. Verwendet ein Händler zu Werbezwecken eine fremde Marke als Metatag im HTML-Code oder in „Weiß-auf-Weiß-Schrift“, verstößt er nur dann nicht gegen das fremde Markenrecht, wenn sich die Werbung auf konkrete Originalprodukte dieser Marke bezieht. Da hier ausschließlich ein weniger bekanntes Produkt vertrieben wurde, bestand kein Bezug zu der allein zur Verkaufsförderung verwendeten, weitaus bekannteren Marke „AIDOL“.
Urteil des BGH vom 08.02.2007
Aktenzeichen I ZR 77/04
JurPC Web-Dok. 128/2007