Versieht ein gewerblicher Softwareverkäufer Sicherungs-CDs eines Computerprogramms (hier Microsoft Windows) mit Echtheitszertifikaten des Herstellers, die zuvor nicht auf den CDs, sondern auf Computern angebracht waren, stellt dies einen Verstoß gegen das Markenrecht des Herstellers dar, den dieser unterbinden kann. Der Verkäufer kann sich nicht unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Erschöpfung nach § 24 MarkenG darauf berufen, dass es sich um Software gehandelt hat, die zuvor mit Einwilligung des Herstellers als sogenannte OEM-Versionen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind.
Urteil des BGH vom 06.10.2011
Aktenzeichen: I ZR 6/10
GRUR 2012, 392
MDR 2012, 422-