Die Frage einer Markenrechtsverletzung kann nicht alleine nach der klanglichen Identität oder Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen beurteilt werden. Vielmehr kann die Zeichengleichheit bzw. -ähnlichkeit durch Abweichungen der Abbildungen der Marken in einem Maße neutralisiert werden, dass eine Verwechslungsgefahr ausscheidet.
Dies entschied der Bundesgerichtshof im Falle der Marke des Bekleidungsherstellers Kappa, der gerichtlich gegen die Verwendung dieses Namens durch ein anderes Unternehmen vorging. Bei dieser Marke ist das „Gemini-Logo“ – die Seitenansicht zweier Rücken an Rücken sitzender unbekleideter Menschen (Mann und Frau) – für die Marke derart prägend, dass es weniger auf die Verwendung der Buchstabenfolge „Kappa“, sondern auf das verwendete Emblem ankommt. Ein Verbraucher, der das „Gemini-Logo“ sieht, denke – so die Bundesrichter – sofort an Kappa. Werden derartig mit einer markanten Bilddarstellung gekennzeichnete Waren, wie in diesem Fall, nur auf Sicht gekauft, kann der Schutz der klanglichen Identität oder Ähnlichkeit zweier Marken demgegenüber zurücktreten.
Urteil des BGH vom 20.01.2011
Aktenzeichen: I ZR 31/09
WRP 2011, 1157
GRUR 2011, 824