Nach der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen können der Name eines Landes, einer Region oder eines Orts, aus dem eine Spirituose stammt, als geografische Angabe eingetragen werden, wenn die Qualität, der Ruf oder andere Merkmale der Spirituose im Wesentlichen ihrem geografischen Ursprung zugeordnet werden können.
Nach dieser Vorschrift untersagte der Europäische Gerichtshof den finnischen Behörden die Eintragung von Marken, die wörtlich oder andeutungsweise die europaweit geschützte Bezeichnung von „Cognac“ enthalten. Demnach darf auch die finnische Übersetzung „Konjakki“ nicht verwendet werden.
Urteile des EuGH vom 14.07.2011
Aktenzeichen: C-4/10 und C-27/10
Pressemitteilung des EuGH