Die insbesondere im amerikanischen Sprachgebrauch üblichen Abkürzungen von Worten durch Verwendung von Zahlen (z.B. „2“ für „to“ und „4“ für „for“) haben längst auch in der hiesigen Werbung Einzug gehalten. Nach einer Entscheidung des Bundespatentgerichts kann auch eine werbeübliche Verbindung von Zahlen mit Worten zur grafischen Verkürzung einer Aussage oder eines Slogans markenrechtlich geschützt werden, soweit sie über die notwendige Unterscheidungskraft verfügt. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von solchen Wortfolgen und Slogans sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen. In der Entscheidung ging es um die Zahlen-/Wortfolge „2gether4life“.
Beschluss des BPatG München vom 20.06.2013
Aktenzeichen: 30 W (pat) 532/12
jurisPR-WettbR 12/2013, Anm. 5