Wurde einem Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen Markenrechte Dritter gerichtlich untersagt, bestimmte Waren zu bewerben und zu vertreiben, kann der Markeninhaber unter bestimmten Voraussetzungen auch die Verpflichtung verlangen, dass der Unterlassungsschuldner bereits an Dritte ausgelieferte Ware zurückrufen und noch vorhandene Ware vernichten muss (§ 18 MarkenG). Dies bedeutet für das betroffene Unternehmen oftmals einen gravierenden Eingriff in seine Eigentumsrechte und ist zwangsläufig mit erheblichen finanziellen Einbußen verbunden. Daher ist in derartigen Fällen eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Hierzu der Bundesgerichtshof:
„Die Anordnung der Vernichtung widerrechtlich gekennzeichneter Waren gemäß § 18 Abs. 1 MarkenG sowie die Anordnung des Rückrufs und des endgültigen Entfernens solcher Waren aus den Vertriebswegen hat über die Folgenbeseitigung hinaus eine Art Sanktionscharakter und ist wegen des damit verbundenen Eingriffs in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum in besonderem Maße dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterworfen. Die Frage der Unverhältnismäßigkeit ist deshalb unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten. So sind unter Berücksichtigung des generalpräventiven Zwecks der Vorschrift das Vernichtungsinteresse des Inhabers der Marke und das Erhaltungsinteresse des Verletzers abzuwägen. In die Abwägung einzubeziehen ist ferner der Grad des Verschuldens des Verletzers. Insbesondere bei schuldlosem Handeln des Verletzers werden … entsprechend geringere Anforderungen zu stellen sein. Im Rahmen der Abwägung sind außerdem die Schwere des Eingriffs in das Markenrecht, der Umfang des bei der Vernichtung für den Verletzer entstehenden Schadens im Vergleich zu dem durch die Verletzung eingetretenen wirtschaftlichen Schaden des Rechtsinhabers und Besonderheiten der Beschaffenheit der Ware einzubeziehen. Neben diesen Gesichtspunkten kann auch die Frage von Bedeutung sein, ob im Einzelfall ein milderes Mittel zur Beseitigung der Störung, etwa die sichere und dauerhafte Entfernung der widerrechtlichen Kennzeichnung, zur Verfügung steht.“
Urteil des BGH vom 11.10.2018
Aktenzeichen: I ZR 259/15
WRP 2019, 610