Mütter haben in den acht Wochen nach der Geburt ihres Kindes Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Da diese Zahlungen mit dem Elterngeld verrechnet werden, kann es insbesondere bei Frühgeburten fraglich sein, wann mit der Verrechnung zu beginnen ist. Das Bundessozialgericht hält hierfür alleine den tatsächlichen Geburtstermin für maßgeblich. Auf den vom Arzt errechneten voraussichtlichen Geburtstermin kommt es daher nicht an.
Urteil des BSG vom 20.12.2012
Aktenzeichen: B 10 EG 19/11 R
Wirtschaftswoche Heft 12/2013, Seite 133