Entsendet ein Unternehmen des Baugewerbes einen Bauarbeiter vorübergehend zum Arbeitseinsatz ins Ausland, und treffen die Parteien für diesen Einsatz keine Vergütungsregelung, so schuldet der Arbeitgeber die übliche Vergütung (§ 612 BGB). Diese richtet sich nach dem im Bereich des Bauunternehmens geltenden Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn). Wird der Bauarbeiter von Mecklenburg-Vorpommern aus entsendet, schuldet der Arbeitgeber mangels einer anderweitigen Vereinbarung nur den „Mindestlohn Ost“.
Urteil des BAG vom 20.04.2011
Aktenzeichen: 5 AZR 171/10
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