Fluggäste, die ihr Endziel erst drei Stunden oder mehr nach der geplanten Ankunft erreichen, können von der Fluggesellschaft eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen, es sei denn, die Verspätung ist auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen.
Hierzu hat der Europäische Gerichtshof nun klargestellt, dass sich die tatsächliche Ankunftszeit eines Fluges nach dem Zeitpunkt bestimmt, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird. Dies wird damit begründet, dass auch wenn die Räder des Flugzeugs bereits auf der Landebahn aufgesetzt haben oder das Flugzeug seine Parkposition erreicht hat, die Fluggäste weiterhin noch den Anweisungen und der Kontrolle des Flugpersonals unterliegen. Erst wenn den Fluggästen das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist und dafür das Öffnen der Flugzeugtüren angeordnet wird, sind sie diesen Einschränkungen nicht mehr ausgesetzt und können sich grundsätzlich wieder frei bewegen. Frühestens zu diesem Zeitpunkt kann daher das Ausmaß der Verspätung im Hinblick auf eine etwaige Entschädigung bestimmt werden.
Urteil des EuGH vom 04.09.2014
Aktenzeichen: C-452/13
ZAP EN-Nr 659/2014