Ein Manager erhielt von seinem Arbeitgeber, einer Aktiengesellschaft, das Recht zum späteren Erwerb von Aktien. Dieses Optionsrecht konnte der Mitarbeiter selbst ausüben oder weiterveräußern. Der Manager verkaufte das Optionsrecht schließlich an eine GmbH weiter, die ihm selbst gehörte. Später kaufte die GmbH die Aktien an. Der Bundesfinanzhof hatte nun über die Frage zu befinden, zu welchem Wert die Aktien als Arbeitslohn des Managers zu versteuern waren. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn zwischen der Veräußerung der Aktienoption und dem späteren Erwerb der Aktien durch den Dritten erhebliche Kursschwankungen eingetreten sind.
Maßgeblicher Zeitpunkt, zu dem der geldwerte Vorteil aus einem vom Arbeitgeber eingeräumten Aktienoptionsrecht dem Arbeitnehmer zufließt, ist laut Bundesgerichtshof, wenn der Arbeitnehmer das Recht ausübt oder anderweitig verwertet. Im konkreten Fall war dies die Veräußerung des Optionsrechts an die eigene GmbH.
Urteil des BGH vom 18.09.2012
Aktenzeichen: VI R 90/10
DB 2013, 212
DStR 2013, 245