Der Bundesgerichtshof hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude in schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel aufweist, sofern der Tritt- und der Luftschallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entsprechen. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter an anderen Wohnungen Renovierungs- und Sanierungsarbeiten (hier teilweise Beseitigung des Estrichs in oberer Wohnung) durchführt, sofern diese Maßnahmen von der Intensität des Eingriffs in die Gebäudesubstanz her mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes nicht vergleichbar sind.
Urteil des BGH vom 05.06.2013
Aktenzeichen: VIII ZR 287/12
Info M 2013, 212