Wenn ein höherer Beamter in 170 Fällen die Dienststelle verlässt, ohne dies am Zeiterfassungsgerät zu dokumentieren, und er das Gebäude später wieder betritt, um die „Gehen-Buchung“ nachzuholen, und sich hierdurch unberechtigte Zeitgutschriften verschafft, stellt dies eine schwere Dienstverletzung dar, die eine Entfernung aus dem Staatsdienst rechtfertigen kann. Ob der Beamte tatsächlich das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren hat, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller relevanten Gesichtspunkte zu ermitteln.
In dem vom Verwaltungsgericht Trier entschiedenen Fall sprachen für den betroffenen Beamten dessen beanstandungsfreie und überdurchschnittliche Leistungen über einen längeren Zeitraum. Dies rechtfertigte mildernde Umstände, sodass trotz des schweren Dienstvergehens von der Höchstmaßnahme, der Entfernung aus dem Dienst, abgesehen werden konnte und die Zurückstufung um zwei Ämter derselben Laufbahn für angemessen und ausreichend erachtet wurde.
Urteil des VG Trier vom 01.04.2014
Aktenzeichen: 3 K 1802/13.TR
jurisPR-ITR 25/2014 Anm. 6