Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin hat das Land Berlin keinen Unterlassungsanspruch gegen eine internationale Mediengruppe als Inhaber der Domain „berlin.com“, wenn in einem Disclaimer eindeutig darauf hingewiesen wird, dass die Webseite nicht vom Land Berlin betrieben wird. Der Disclaimer hatte den Wortlaut „berlin.com wird von Berlin-Experten betrieben und ist keine Webseite des Landes Berlin“. In diesem Fall hielt das Gericht eine ungerechtfertigte Namensanmaßung durch die Domain nicht für gegeben.
Urteil des LG Berlin vom 27.02.2017
Aktenzeichen: 3 O 19/15
K&R 2017, 421