Der Bundesgerichtshof erleichtert Vermietern die Abrechnung von Betriebskosten. Er hält nämlich nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach die Angabe lediglich „bereinigter“ Gesamtkosten die Unwirksamkeit der Abrechnung aus formellen Gründen zur Folge hat. Er entscheidet nunmehr, dass es zur Erfüllung der Mindestanforderungen einer Nebenkostenabrechnung, durch die die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB gewahrt wird, genügt, wenn als „Gesamtkosten“ bei der jeweiligen Betriebskostenart die Summe der Kosten angegeben ist, die der Vermieter auf die jeweiligen Wohnungsmieter umlegt.
Der Vermieter muss daher hinsichtlich der Gesamtkosten einschließlich nicht umlagefähiger Kostenanteile nicht sämtliche angewendeten Rechenschritte offenlegen und erläutern. Vielmehr genügt es auch in diesen Fällen, wenn der Vermieter in der Abrechnung bei der jeweiligen Betriebskostenart – beziehungsweise, soweit eine Zusammenfassung mehrerer Betriebskostenarten zulässig ist, bei dieser zusammengefassten Position – den Gesamtbetrag angibt, den er auf die Wohnungsmieter der gewählten Abrechnungseinheit umlegt.
Urteil des BGH vom 20.01.2016
Aktenzeichen: VIII ZR 93/15
Grundeigentum 2016, 253
NZM 2016, 192