Ein Elektronik-Fachmarkt warb mit dem Slogan „Tiefpreisgarantie. Ihr Vorteil ist unser Versprechen: Sollten Sie innerhalb von 14 Tagen ein bei uns gekauftes Produkt – bei gleicher Leistung und in unserer Region – günstiger sehen, erstatten wir ihnen den Differenzbetrag oder nehmen das Gerät zurück“ für seine Produkte. Als ein Kunde unter Vorlage eines aktuellen Prospekts eines anderen örtlichen Anbieters den Verkauf einer Kaffeemaschine zu dem darin angebotenen Preis verlangte, lehnte dies der Verkäufer mit der Begründung ab, es handele sich um eine freiwillige Leistung, die im Übrigen voraussetze, dass zunächst das Gerät bei ihm gekauft worden sei.
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hielt die Werbung für irreführend und damit wettbewerbswidrig. Bei der ersten Alternative handelte es sich tatsächlich um eine „Tiefpreisgarantie“ im eigentlichen Sinne, denn der Fachmarkt verpflichtete sich, unter bestimmten Voraussetzungen dem Kunden einen überschießenden Geldbetrag zurückzuerstatten. Bei der zweiten Alternative handelte es sich jedoch aus der maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verbraucher um ein hiervon zu unterscheidendes andersartiges Garantieversprechen. Der zweite Satzteil beschrieb den typischen Fall einer „Geld-zurück-Garantie“. Bei dieser Einstandsverpflichtung wollte der Elektronik-Fachmarkt gerade nicht den tiefsten Preis garantieren und dem Kunden den Nachteil ausgleichen, den er erleidet, wenn er bei ihm zuvor das gleiche Produkt zu einem höheren Preis erworben hat. Mit diesem selbstständigen Garantieversprechen verpflichtete sich der Verkäufer allein, den Kunden so zu stellen, als habe er nie einen Kauf bei ihm getätigt, indem er dem Kunden gegen Rückgabe der Ware den Kaufpreis erstatten wollte.
Urteil des OLG Hamburg vom 13.02.2014
Aktenzeichen: 5 U 160/11
MMR 2015, 38