Kommt es nach einem Verkehrsunfall zu einem Zivilprozess, in dem der Geschädigte nicht nur die Haftpflichtversicherung des vermeintlichen Unfallverursachers in Anspruch nimmt, sondern auch den Halter und Fahrer des Unfallfahrzeuges, beauftragt die beklagte Haftpflichtversicherung einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten, der in dem Verfahren auch die anderen Beteiligten vertritt. Fahrzeughalter und Unfallfahrer – oftmals ein und dieselbe Person – sind an diese Entscheidung der Haftpflichtversicherung gebunden.
Haben sie bereits vorher einen Rechtsanwalt, z.B. zur Geltendmachung eigener zivilrechtlicher Ansprüche oder mit der Vertretung in einem Strafverfahren beauftragt, ist dieser gehalten, seine Tätigkeit einzustellen. Anderenfalls muss der betreffende Prozessbeteiligte dessen Anwaltsgebühren selbst tragen. Weder die eigene Versicherung noch der Prozessgegner sind verpflichtet, diese Kosten zu erstatten.
Beschluss des OLG Saarbrücken vom 23.12.2011
Aktenzeichen: 9 W 269/11 – 35
jurisPR-VerkR 5/2012, Anm. 1
NJW-Spezial 2012, 171