Das Landgericht Berlin beanstandete die Widerrufsbelehrung eines gewerblichen eBay-Händlers gleich in mehreren Punkten. Mittlerweile ist einhellig anerkannt, dass die Widerrufsfrist für private eBay-Käufer einen Monat beträgt, weil die Belehrung im Internet nicht das Erfordernis der Textform erfüllt. Daher ist es unlauter nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, bei einem gewerblichen Verkauf von Waren über die Plattform eBay darauf hinzuweisen, dass die Ware im Falle des Widerrufs zwei Wochen nach Erhalt zurückgegeben werden muss.
Auch die verwendete Klausel, bis zu einem Warenwert von 40 Euro geschehe die Rücksendung auf Gefahr und Kosten des Kunden, ist unzulässig und damit wettbewerbswidrig, da dem Verbraucher nur im Falle des Widerrufsrechts die Kosten der Rücksendung aufgebürdet werden können (§ 357 Abs. 2 Satz 3 BGB), nicht aber bei dem alternativ zum Widerrufsrecht bestehenden Rückgaberecht. Schließlich bemängelte das Gericht, dass bei dem eBay-Angebot weder eine E-Mail-Adresse noch eine andere Möglichkeit der elektronischen Kontaktaufnahme angegeben war.
Beschluss des LG Berlin vom 27.04.2007
Aktenzeichen: 16 O 205/07
JurPC Web-Dok. 102/2008